Präsidiumsbeschluss vom 1. Juli 1993
- Zur Vorbereitung der Wahlen setzt die Mitgliederversammlung einen Nominierungsausschuss ein. Die vier Mitglieder des Ausschusses werden vom Präsidium vorgeschlagen.
- Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sprechen von sich aus mögliche Kandidaten an und sammeln Wahlvorschläge. Kandidiert ein Mitglied des Nominierungsausschusses, so scheidet es aus diesem aus. Vorschlagsberechtigt sind alle Stimmberechtigten. Der Nominierungsausschuss leitet bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern die bis dahin eingegangenen Wahlvorschläge zu.
- Die Bundesgeschäftsstelle erstellt getrennte Listen der Bewerbungen für das Amt des Präsidenten/der Präsidentin, die Ämter der Vizepräsidenten/innen und der Beisitzer/innen.
- Die stimmberechtigten Teilnehmer/innen der Mitgliederversammlung können bis 24 Stunden vor Beginn der Wahl weitere Wahlvorschläge unterbreiten, die die Unterschrift von mindestens zehn anwesenden Stimmberechtigten tragen müssen.
- Die Wahl wird von einem aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand geleitet, der aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende(n). Diese(r) leitet die Wahl und gibt vor jedem Wahlgang Gelegenheit zur Aussprache über die vorgeschlagenen Personen.
- Der Wahlvorstand ist zugleich Wahlprüfungskommission. Sein(e) Vorsitzende(r) stellt anhand von Namensaufruf die Zahl der Stimmberechtigungen fest. Die beiden Beisitzer/innen im Wahlvorstand sind gleichzeitig Stimmzähler/innen.
- Der/Die Präsident/in, die Vizepräsidenten/innen, die Beisitzer/innen werden in getrennten Wahlgängen schriftlich gewählt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.