Wahlordnung der eaf

  1. Zur Vorbereitung der Wahl des Präsidiums setzt die Mitgliederversammlung (MV) einen aus vier Personen bestehenden Nominierungsausschuss ein. Diese werden vom Präsidium vorgeschlagen und von der MV gewählt.
  2. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sprechen von sich aus mögliche Kandidierende für das Präsidium an und sammeln Wahlvorschläge. Es soll sichergestellt werden, dass durch die angesprochenen Personen und eingehenden Wahlvorschläge eine geschlechterparitätische Besetzung möglich wird.
    Kandidiert ein Mitglied des Nominierungsausschusses für das Präsidium, so scheidet es aus dem Nominierungsausschuss aus.
    Der Nominierungsausschuss leitet bis spätestens sechs Wochen vor der MV den Mitgliedern die Liste der Wahlvorschläge zu.
  3. Die Bundesgeschäftsstelle erstellt getrennte Listen der Kandidierenden für das Amt des Präsidenten/der Präsidentin und die Ämter der Vizepräsident:innen und Beisitzenden.
  4. Die stimmberechtigten Mitglieder der MV können bis 48 Stunden vor Beginn der Wahl weitere Wahlvorschläge unterbreiten.
  5. Die Wahl wird von einem aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand geleitet, der aus der Mitte der MV gewählt wird. Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende:n. Diese:r leitet die Wahl und gibt vor jedem Wahlgang Gelegenheit zur Aussprache über die vorgeschlagenen Personen.
  6. Der Wahlvorstand ist zugleich Wahlprüfungskommission. Die vorsitzende Person stellt anhand von Namensaufruf die Zahl der Stimmberechtigungen fest. Die beiden Beisitzenden im Wahlvorstand sind gleichzeitig Stimmauszählende.
  7. Der/Die Präsident/in, die Vizepräsident:innen und die Beisitzenden werden in getrennten Wahlgängen schriftlich gewählt. Die Positionen sind geschlechterparitätisch zu besetzen.
  8. In einem ersten Wahlgang ist der/die Präsident/in zu wählen. Im zweiten Wahlgang werden die Vizepräsidentin und der Vizepräsident gewählt, im dritten die Beisitzenden.
  9. Gibt es in einem Wahlgang mehr Kandidierende als Plätze, sind die Personen gewählt, die die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
    Gibt es in einem Wahlgang nicht mehr Kandidierende als Plätze, ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der abgegeben gültigen Stimmen erhält.

    Die vorliegende Wahlordnung wurde am 23. September 2022 von der Mitgliederversammlung in Ludwigshafen beschlossen.