Satzung / Wahlordnung

evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „evangelische arbeitsgemeinschaft familie e.V.“, abgekürzt „eaf“, im Folgenden „der Verein".

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Zweck des Vereins ist es, sich dafür einzusetzen, dass in Kirche, Staat und Gesellschaft familienpolitische und familienunterstützende, wie insbesondere familienbildende Aufgaben wahrgenommen werden. Der Verein arbeitet als Zusammenschluss evangelischer Einrichtungen, Werke und Verbände für und mit Familien und befasst sich mit familienpolitisch relevanten Fragen. Der Verein nimmt mit dem Ziel der Stärkung von Familien Stellung zu ethischen, sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und pädagogischen Fragen. Er leistet im Sinne evangelischer Sozialethik einen Beitrag insbesondere zur Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, von Erziehung und Bildung, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, des Zusammenhalts der Generationen und setzt sich für eine gerechte Sozialordnung ein.

(3) Der Verein strebt die Gleichstellung von Frauen und Männern an. Daher sollen alle seine Gremien paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder sollen bei ihrer Delegation in die Mitgliederversammlung Frauen und Männer gleichmäßig berücksichtigen.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Erarbeitung und Veröffentlichung von Stellungnahmen und Empfehlungen,
  • die aktive Einmischung in die in Abs. 2 genannten Politik- und Praxisbereiche,
  • die Erarbeitung und Herausgabe von Handreichungen und Ratgebern,
  • die Veranstaltung von Fachtagungen und Fortbildungen,
  • die ideelle Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder mit Organisationen, die gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
  • die Verbreitung von familien-, bildungs- und gleichstellungsrelevanten Informationen und Publikationen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können Einrichtungen, Werke und Verbände sein, die sich mit Familienfragen befassen und deren Arbeitsbereich sich nicht auf das Gebiet einer Landeskirche oder eines Bundeslandes beschränkt. Mitglieder können die Landesarbeitskreise/Landesverbände sein. Jedes Mitglied des Präsidiums i. S. v. § 10 Abs. 1 ist für die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des Vereins.

(2) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft ist unter Beifügung der Satzung/Ordnung des potentiellen Mitglieds schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

(2)    Die Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres dem Präsidium gegenüber schriftlich erklären.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt. Bei Widerspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Landesarbeitskreise/Landesverbände

(1)    Evangelische Einrichtungen, Werke, Verbände und interessierte Personen, die im Sinne von § 2 Abs. 2 arbeiten, können sich für das Gebiet einzelner oder mehrerer Landeskirchen/Bundesländer zu Landesarbeitskreisen/Landesverbänden zusammenschließen.

(2)    Der Verein lädt die Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen der Landesarbeitskreise/Landesverbände und der Fachverbände jährlich zu einer Konferenz ein.

§ 6 Beirat und Projektgruppen

Der Verein wird durch einen Beirat beraten, den das Präsidium einsetzt. Dieser berät und unterstützt insbesondere das Präsidium in grundsätzlichen Fragen der Familienpolitik und unterbreitet hierzu Vorschläge. Zur Beratung von Einzelfragen können das Präsidium und/oder die Geschäftsstelle des Vereins Projektgruppen einrichten. Darüber hinaus kann das Präsidium auch Sachverständige zu Einzelaufgaben hinzuziehen. Einzelheiten kann das Präsidium in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 6a Forum Familienbildung

Zur besonderen Wahrnehmung des Arbeitsfeldes Evangelische Familienbildung wird ein Forum Familienbildung eingerichtet. Es besteht aus:

(1)    der „Bundeskonferenz Evangelischer Familienbildungseinrichtungen“, der die evangelischen Einrichtungen und Werke der Familienbildung und weiterer Anbieter evangelischer Familienbildung angehören; sie wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie bis zu neun Delegierte als stimmberechtigte Perso-nen in der Mitgliederversammlung gem. § 8 Abs. 2,

(2)    einem „Fachbeirat Familienbildung“, dem jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaften Familienbildung angehören sowie bis zu fünf weitere in der Familienbildung erfahrene Personen; die Bundeskonferenz Evangelischer Familienbildungseinrichtungen macht hierzu Vorschläge,

(3)    der „Servicestelle Familienbildung“, die mit allen auf das Forum Familienbildung bezogenen Verwaltungs-, Service- und Fachaufgaben betraut ist.

(4)    Einzelheiten kann das Forum Familienbildung in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§§ 8, 9)
  • das Präsidium (der Vorstand, § 10).

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliedseinrichtungen und -verbände, die Bundeskonferenz Evangelischer Familienbildungseinrichtungen, die Landesarbeitskreise/Landesverbände sowie der Beirat werden in der Mitgliederversammlung durch Delegierte vertreten. Bei Präsidiumsmitgliedern ist die persönliche Teilnahme maßgeblich.

(2)    Die Mitgliedseinrichtungen und -verbände haben jeweils zwei Stimmen, die Landesarbeitskreise/Landesverbände jeweils vier Stimmen. Jedes Mitglied des Präsidiums i. S. v. § 10 Abs. 1 hat eine Stimme. Ebenfalls je eine Stimme haben die Delegierten der Bundeskonferenz Evangeli-scher Familienbildungseinrichtungen gemäß § 6a, Nr. 1 sowie zwei vom Beirat (§ 6) bestimmte Delegierte. Jede Person kann in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme wahrnehmen.

(3)    Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie erfolgt entweder real (als Präsenzversammlung), virtuell (als Onlineversammlung) oder als Hybridversammlung (Kombination aus Präsenz- und Onlineversammlung). Das Präsidium entscheidet über die Form der Versammlung. Die Präsidiumsmitglieder sollten an der Mitgliederversammlung persönlich teilnehmen. Bei einer Onlineversammlung üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz). Bei Durchführung einer Online- oder Hybridversammlung hat das Präsidium sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teil-nehmen können.

(4)    Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie der Form der Versammlung mit einer Frist von vier Wochen einberufen und von ihr/ihm geleitet.

(5)    Die Mitgliederversammlung kann aus besonderem Anlass unter Angabe des Zwecks und der Gründe mit einer Frist von 14 Tagen zu einer Sondersitzung vom Präsidium einberufen werden. Das Gleiche gilt, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

(7)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(8)    Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins sind nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.

(9)    Auf Antrag, der zu begründen ist, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, binnen einer von dem Präsidium gesetzten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Näheres regelt das Präsidium durch Beschluss.

(10)    Antragsberechtigt ist, wer ein Stimmrecht hat.

(11)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von sechs Wochen nach seiner Versendung kein Einspruch erfolgt.

(12)    Die Ergebnisse von in Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach Fristablauf mitzuteilen und in das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins / zur Umsetzung der Zwecke in § 2 Abs. 2. Sie hat zudem folgende Aufgaben:

  • Wahl des Präsidiums (der Präsidentin/des Präsidenten; der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten; der Beisitzerinnen/der Beisitzer)
  • Wahl des Nominierungsausschusses
  • Beschluss einer Wahlordnung
  • Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichts
  • Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Beschlüsse über vorgelegte Anträge
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

§ 10 Präsidium (Vorstand)

(1)    Das Präsidium des Vereins setzt sich zusammen aus:

  • der Präsidentin/dem Präsidenten,
  • zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten,
  • bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzern,
  • der Sprecherin/ dem Sprecher der Bundeskonferenz Evangelischer Familienbildungseinrichtungen.

(2)    Ohne Stimmrecht gehören dem Präsidium an:

  • die/der für den Verein zuständige Referentin/Referent des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • eine Vertreterin/ein Vertreter des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V.

(3)    Die Bundesgeschäftsführerin/Der Bundesgeschäftsführer hat eine beratende Stimme im Präsidium.

(4)    Die Haftung des Präsidiums wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(5)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(6)    Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:

  • die Mitgliederversammlung einzuberufen,
  • für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen,
  • über die laufende Arbeit zu beraten und zu beschließen, insbesondere Stellungnahmen zu verabschieden und öffentlich zu vertreten,
  • die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins anzustellen sowie die Dienst- und Fachaufsicht zu regeln,
  • den Beirat einzusetzen,
  • Mitglieder für den Nominierungsausschuss vorzuschlagen.

(7)    Das Präsidium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. In Eilfällen zwischen den Sitzungen ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich.

Das Präsidium tritt entweder real (als Präsenzversammlung) oder virtuell (als Onlineversammlung) zusammen. Der Präsident/Die Präsidentin entscheidet über die Form der Versammlung. Bei einer Onlineversammlung üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz).

(8)    Das Präsidium wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, so findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(Die vorliegende Fassung wurde am 23. September 2022 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und am 7. Februar 2023 ins Vereinsregister eingetragen.)